Seit 1.1. 2010 ist alles anders. Oder ein bisschen. Für einige zumindest. – Seit 1.1. 2010 haben wir in Österreich das Gesetz, welches die Eingetragene Partnerschaft regelt zwischen PartnerInnen des gleichen Geschlechts. So weit – so gut. Dieses Gesetz polarisiert durchaus, da einerseits die Freude, einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung gemacht zu haben, groß ist, andererseits viele Ungleichbehandlungen noch auszumerzen sind.
Was bedeutet nun aber dies für die finanziellen Dispositionen der Eingetragenen PartnerInnen? Die Erfahrungswerte sind naturgemäß noch relativ gering, da das Gesetz nun nicht einmal einen Monat alt ist. Außerdem werden, genauso wie auch heterosexuelle Paare nicht nur aus Gründen der wirtschaftlichen Dispositionen heiraten, auch homosexuelle Partnerschaften nicht allein zweckgebunden geschlossen werden.
Schon bis dato war es möglich dass nicht miteinander verheiratete / verpartnerte Paare zum Beispiel Eigentum gemeinsam begründet haben, sprich eine Eigentumswohnung oder ein Haus erworben haben und zu gleichen Teilen im Grundbuch standen. Für den Fall des Ablebens von einem/einer der beiden grundbücherlichen Eigentümer war es allerdings zu empfehlen eine testamentarische Vereinbarung getroffen zu haben, da nicht einmal ein Pflichtteil zugestanden ist.
Dies hat sich nun geändert – das Erbrecht bei eingetragenen Partnerschaften wurde entsprechend dem Eherecht angepasst. Jedenfalls empfehle ich hier allen meinen Klienten, ein Notariat/eine Rechtsanwaltskanzlei aufzusuchen um ein böses Erwachen zu verhindern – egal ob im Wege einer Verpartnerung oder Verehelichung, egal ob homo- oder heterosexuell – und im Falle einer Lebensgemeinschaft auf jeden Fall.
Dass es derzeit keine Erbschaftssteuer gibt, ist ein Glück für jene, die unverheiratet/unverpartnert erben, ist aber meines Erachtens nicht unbedingt in Stein gemeißelt und kann sich auch wieder ändern.
Der Umgang der Versicherungen mit gleichgeschlechtlichen PartnerInnen ist nicht sehr einheitlich. Allerdings hat sich in den letzten Jahren vieles zum positiven entwickelt: viele Versicherungen haben in ihren Bedingungen bereits die Lebensgemeinschaften verankert, einige auch noch explizit die gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.
Interessanter Denkansatz ist in diesem Zusammenhang die eingetragene Partnerschaft, da die meisten entsprechenden Bedingungen wie folgt lauten können: „Versichert ist der Versicherungsnehmer, sein im gleichen Haushalt lebender Ehegatte, der Lebensgefährte , Kinder……….“ – ob die eingetragene Partnerschaft noch eingefügt werden wird, gilt abzuwarten.
Hier empfiehlt es sich dringend, für den Antragsteller, einen entsprechenden Zusatz beim Kästchen „verheiratet“ zu machen und „eingetragene Partnerschaft“ einzutragen, oder aber im freien Feld der Bemerkungen einen entsprechenden vermerk zu machen.
Sonderklausel, um Versicherungslücke zu vermeiden.
Dennoch muss nach wie vor bei jeder Versicherung in das Bedingungswerk geschaut werden, respektive eine Sonderklausel aufgenommen werden, um zu gewährleisten, dass keine Versicherungslücke vorhanden ist. Dies gilt gilt sowohl für die „bloße“ Lebensgemeinschaft als auch für die eingetragene Partnerschaft. Als Beispiel: um auf Nummer sicher zu gehen, kann hier ein Vermerk: „Herr/Frau XYZ gilt als LebensgefährtIn/Eingetragene/r Partner/in im Sinne der Bedingungen mitversichert“.
Der sonst in manchen Fällen von Schadenreferenten verlangte Meldezettel ist ein bekanntes, lästiges Ärgernis, lässt sich dadurch allerdings applanieren – im Übrigen ist ein Meldezettel lediglich ein Indiz aber kein Beweis ob jemand im gleichen Haushalt wohnt oder nicht. Somit bedingt eine nicht durchgeführte polizeiliche Meldung im Haushalt des Partners/Partnerin – aus welchem (Versehens)grund auch immer – nicht zwingend eine automatische Leistungsfreiheit beim Versicherer.
„Zwangsouting“ muss nicht sein!
Wir MaklerInnen werden sicherlich auch mitwirken wollen, dass ein derartiges „Zwangsouting“ nicht unbedingt sein muss, sondern dass es in Hinkunft auf den Formularen ein Kästchen gibt, welches vereinheitlicht die Familienstände „verheiratet/eingetr. Partnerschaft“ aufführt.
Durchaus auch ein Ärgernis ist bei manchen Versicherungen, welche die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge anbieten, die Wahl des Bezugsberechtigten bei Ableben. Hier ist in der Ansparphase zumeist die Wahl des Bezugsberechtigten frei wählbar, während in der erfolgten Pensionszahlung nur jene anspruchsberechtigt sind, die einen Anspruch auf Hinterbliebenpension haben oder auch Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben – somit ist im Falle einer Verpartnerung alles „geritzt“ Nichts desto trotz weiss ich aus eigener Erfahrung, daß der Eintrag des Namens des/der LebensgefährtIn mitunter zu eigenwilligen Änderungen der Fachreferenten führt, in dem sie kategorisch gesetzliche Erben vermerken. Auch dem kann man durch entsprechenden Vermerk im Antrag entgegen wirken.
„Gesetzliche Erben“ oder „Überbringer“
Da ja nicht alle gleichgeschlechtlichen Paare nun zu den Standesämtern stürmen werden, dies auch nicht die heterosexuellen Partnerschaften im Sinn haben, empfehle ich bei allen Arten von Lebensversicherungen, entsprechende finanzielle Dispositionen genau und schriftlich zu treffen, da eine Polizze mit „gesetzliche Erben“ oder „Überbringer“ zu Lasten des gewollten Empfängers gehen kann.
Lassen Sie genau jene/jenen eintragen, der/dem Sie die Leistung zukommen lassen wollen – es gibt auch Polizzen, in denen die Ablebensleistung auf mehr Personen aufgeteilt werden. Der/die Versicherungsmakler/in Ihres Vertrauens kann Sie da eingehend beraten.
Vorteil bringt die eingetragene Partnerschaft.
Einen großen Vorteil bringt die EP (=Eingetragene Partnerschaft) im Bereich der Hinterbliebenen- pension und der Mitversicherung in der Krankenversicherung. Dies ist in der bloßen Lebens- gemeinschaft beitragspflichtig, außer es ist ein GEMEINSAMES Kind im Haushalt – somit haben wahrscheinlich HOMOSEXUELLE Lebenspartnerschaften ohne offiziellen „Trauschein“ auch hier das Nachsehen.
Wie sieht das jetzt bei Banken aus, wenn man gleichgeschlechtliche PartnerInnen gemeinsam Wohnungseigentum erwerben oder sonst eine Finanzierung gemeinsam in Angriff nehmen wollen?
Prinzipiell kann ich aus meiner Erfahrung sagen, dass die Banker nicht weniger kundenorientiert arbeiten. Ich habe aber wiederholt von sehr unangenehmen Kundengesprächen gehört, die bei Banken geführt worden sind, in denen die Kreditwerber sehr dezidiert nach ihrer Beziehung zu einander gefragt worden sind. Insgesamt aber sind Konditionen und Vertragswerke nicht weniger oder mehr zu überprüfen, wie bei allen anderen gemeinsamen Kreditnehmern auch.
Ein wesentlicher Unterschied liegt allerdings sehr wohl in der Vertragsgestaltung respektive in der Gestionierung, wenn aus Gründen der Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Kreditvertrag auseinanderdividiert werden soll/muss.
Bonität jedes einzelnen muss gegeben
Bei „bloßen“ Lebensgemeinschaft ist man, abgesehen davon, dass die Bonität jedes einzelnen gegeben sein muss, vom Goodwill der Banken abhängig, ob diese einer Trennung oder Aufteilung des Kreditobligos zustimmen oder gar einen der beiden aus dem Kreditvertrag entlassen. Bei Beendigung einer eingetragenen Partnerschaft wie auch der Ehe kann per Gerichtsbescheid, wenn dies gewünscht wird und unter gewissen Voraussetzungen, der Bank aufgetragen werden, daß einer der beiden „nur“ Ausfallsbürge ist.
In Falle von Investments, die man gemeinsam tätigt, also z. B. ein gemeinsames Depot, muss sehr genau überlegt werden ob und wie man dies gemeinsam führt, da für Ablebens- und Trennungsfälle auch hier ziemliche Malversationen entstehen können, wenn nicht genau definiert wird, wer Depotinhaber oder nur zeichnungsberechtigt ist.
Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Banken, Versicherungen und Kapitalanlagegesellschaften inzwischen auf neue Lebensbeziehungen und Familienmodelle besser vorbereitet sind als noch vor ein paar Jahren und der Umgang insgesamt ein merkbar positiver ist. Aber es sind immer noch Lücken feststellbar – auch wenn sie in den letzten Jahren sehr aufgeholt haben.
Zu empfehlen ist aber durchaus, dass ein/e Vermögensberater/in und/oder Versicherungsmakler/in für alle derlei Anliegen und finanzielle Transaktionen konsultiert wird, es bleiben Ihnen einige viele leere Kilometer und auch einiges an Unbill möglicherweise erspart.
Patricia Kleinwaechter
femfinanz
Akad.Vkff. Patricia Kleinwaechter
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Artikel “Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften stoßen schnell an Grenzen bei Versicherungs- & Finanzunternehmen”