Viel zu wenige Leute wissen, welch weitgehenden Schutz das Gesetz gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz bietet. Sie glauben, es habe ohnehin keinen Sinn, sich zu wehren und finden sich mit Benachteiligungen ab. Zu Unrecht. Seit Dezember 2003 ist die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU in Kraft, die am Arbeitsplatz Diskriminierungen u.a. auf Grund der sexuellen Orientierung verbietet. Österreich hat diese Richtlinie mit 1. Juli 2004 umgesetzt.
Seither sind nicht nur direkte Diskriminierungen verboten (die unmittelbar auf die sexuelle Orientierung Bezug nehmen) sondern auch indirekte. D. h. es ist grundsätzlich auch verboten, neutrale Kriterien (etwa das Vorliegen einer Ehe oder von Kindern) anzuwenden, wenn sie homo- oder bisexuelle ArbeitnehmerInnen in besonderer Weise benachteiligen. Ausdrücklich verboten ist außerdem auch noch Mobbing auf Grund sexueller Orientierung (z.B. Hänseleien, Sticheleien etc.) und Benachteiligung, weil man sich wehrt oder diskriminierten KollegInnen zur Seite steht (etwa durch eine Aussage).
Wer so diskriminiert wird, kann verlangen, dass die Diskriminierung abgestellt wird, er/sie also z.B. die gleiche Bezahlung oder soziale Vergünstigung erhält, dass das Mobbing eingestellt oder eine Kündigung rückgängig gemacht wird. Zusätzlich gibt es auch Schadenersatz, sowohl für den finanziellen als auch (besonders wichtig) für den immateriellen (also den Gefühls-)Schaden. Für eine Dame, die von den ÖBB wegen Ihres Alters (auch ein verbotenes Merkmal nach der EU-Richtlinie) nicht eingestellt wurde, erstritt ich beispielsweise kürzlich EUR 2.500,– immateriellen Schadenersatz (plus Anwaltskosten).
Schadenersatz muss übrigens nicht nur ein/e ArbeitgeberIn zahlen , sondern auch ArbeitskollegInnen, die benachteiligen oder mobben, ja sogar KundInnen oder GeschäftspartnerInnen (die z.B. nicht von einer Lesbe bedient werden wollen).
Beweiserleichterung
Viele Diskriminierte werfen die Flinte ins Korn, weil sie meinen, sie könnten ohnehin nicht beweisen, dass die Benachteiligung oder das Mobbing wegen ihrer Homosexualität erfolgt(e). Das ist aber auch gar nicht notwendig.
Vor Gericht braucht die Diskriminierung nur glaubhaft (!) gemacht werden, nicht bewiesen. Es genügt, wenn man den/die RichterIn davon überzeugt, dass es so gewesen sein könnte, es also gute Gründe dafür gibt, den Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung zu vermuten.
Das ist meist der Fall, denn das Diskriminierungsopfer hat ja immer bestimmte Gründe, aus denen es vermutet, dass die Benachteiligung wegen der Homosexualität erfolgt(e). Ist die Diskriminierung glaubhaft gemacht, dann muss die andere Seite beweisen (!), dass kein Zusammenhang mit der Homosexualität gegeben ist.
Es bestehen viel mehr Chancen als die meisten Betroffenen glauben. Wichtig ist aber, so schnell als möglich, einen Rechtsanwalt aufzusuchen damit keine Fristen versäumt werden. Die Anfechtung einer Kündigung muss zum Beispiel innerhalb von nur 14 Tagen (!) beim Gericht eingebracht werden. Andere Ansprüche müssen zwischen 6 Monaten und 3 Jahren geltend gemacht werden.
Die üblichen Rechtsschutzversicherungen (mit Arbeitsrechtsschutz für Private um ca. EUR 175.- / Jahr zu haben) decken solche Gerichtsverfahren übrigens ab, sodass Diskriminierte ihr Recht ohne Kostenrisiko verfolgen können.
RA Dr. Helmut Graupner
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Artikel “Diskriminierung am Arbeitsplatz: Wehrt Euch!”