Grundlegenden Änderungen sind in der Umsatzsteuergesetzgebung ab 01.01.2010 erfolgt. Im Folgenden ein kurzer Überblick über die wesentlichen Veränderungen im neuen Jahr:

calculator stethoscopeÄnderungen beim Leistungsort von Dienstleistungen

Sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbringt (B2B), werden ab 01.01.2010 grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip). Bislang galt dies nur für Katalogleistungen. Die Unternehmereigenschaft wird weiterhin mittels UID nachgewiesen.

Ein  österreichischer Unternehmer, welcher eine Dienstleistung an einen Unternehmer in der EU erbringt, stellt demnach keine österreichische Umsatzsteuer mehr in Rechnung, da es zum Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge) kommt. Empfängt im umgekehrten Fall ein österreichischer Unternehmer eine vergleichbare sonstige Leistung von einem Unternehmer in einem anderen EU-Staat, so ist diese regelmäßig ab 2010 in Österreich steuerpflichtig. Folgende Tabelle zeigt Ausnahmen vom Empfängerortprinzip im B2B-Bereich.

 

   
   Leistung:
Grundstücksleistung
   Leistungsort: Grundstücksort

  

   Leistung: Kunst, Sport, Kultur, Wissenschaft, Unterricht, 
   Unterhaltung, Messen, Ausstellungen sowie Leistungen der
   Veranstalter
   Leistungsort: Tätigkeitsort

  
   Leistung:
Personenbeförderung
   Leistungsort: Ort der zurückgelegten Strecke

  
   Leistung:
Restaurants- und Verpflegungsdienstleistung (außer bei 
   innergemeinschaftlicher Personenbeförderung)
   Leistungsort: Tätigkeitsort

  
   Leistung:
Vermietung von Beförderungsmitteln bis 30 Tage bzw.
   von Wasserfahrzeugen bis 90 Tage
   Leistungsort:
Ort der „Zur-Verfügung-Stellung“

  
   Leistung:
Restaurants- und Verpflegungsdienstleistung (bei
   innergemeinschaftlicher Personenbeförderung)
   Leistungsort: Abgangsort

 

Für Dienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C) bleibt es bei der bisherigen Grundregel des Unternehmerortes. Die sonstige Leistung ist an dem Ort steuerpflichtig, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Ausnahmen bestehen auch hier weiterhin für Vermittlungs-, Grundstücks- und Beförderungsleistungen sowie für vom Drittland erbrachte Telekommunikationsleistungen.

hertel 2Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung

Ab 2010 sind in die Zusammenfassende Meldung (ZM) nicht nur innergemeinschaftliche Lieferungen aufzunehmen, sondern auch Dienstleistungen an EU-Unternehmer, die dem Reverse-Charge Verfahren unterliegen. Die elektronische Übermittlung der ZM ist ab 01.01.2010 schon bis Ende des auf die Lieferung bzw. sonstige Leistung folgenden Kalendermonats abzugeben. Die ZM betreffend Jänner 2010 ist also bis spätestens 28.02.2010 einzureichen. Bei vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) – fürs erste Quartal 2010 – muss die ZM bis Ende April 2010 übermittelt werden. Da die Daten für die ZM aus der laufenden Buchhaltung kommen, ist es notwendig, die Buchhaltung früher als bisher fertig zu stellen. Außerdem wird die Umsatzgrenze, bis zu der die UVA und die ZM vierteljährlich abgegeben werden können, von € 22.000,00 auf € 30.000,00 angehoben und damit der Kleinunternehmerregelung angeglichen.

Das neue Vorsteuererstattungsverfahren

Für alle in der EU ansässigen Unternehmer kommt es für Anträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden zu einem wesentlich vereinfachten Vorsteuerrückerstattungsverfahren. Die Anträge sind künftig für sämtliche EU-Mitgliedstaaten beim zuständigen Finanzamt in Österreich mittels FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage einer Unternehmerbescheinigung (U 70-Formular) sowie die Vorlage von Originalbelegen sind nicht mehr erforderlich, außer der Erstattungsstaat fordert diese gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von € 1.000,00 (bei Kraftstoffrechnungen ab € 250,00) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Der Antrag ist bis spätestens 30. September des Folgejahres einzubringen. Die Bearbeitung des Antrages ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich in vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Mindesterstattungsbetrag beträgt € 50,00 (der maximale Erstattungszeitraum ist 1 Jahr) bzw. € 400,00 bei einem Mindesterstattungszeitraum von 3 Monaten.

Die Vorsteuerrückerstattung für Unternehmer aus Drittlandstaaten bleibt im Wesentlichen unverändert, es wurden lediglich die Mindesterstattungsbeträge von dem EU-Vorsteuererstattungsverfahren übernommen. Die Anträge auf Vorsteuerrückerstattung für Unternehmen aus Drittlandstaaten sind auch weiterhin bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen.

EORI-Nummer ist ab 1.1.2010 verpflichtend
Das Vorweisen einer EORI-Nummer ist vor allem für in der EU ansässige Unternehmen, welche im Import und Export mit Drittländern tätig sind, ab Jahresbeginn verpflichtend. Die EORI-Nummer soll die EU weite Identifikation gegenüber Zollbehörden vereinfachen – der Antrag zur Erteilung einer EORI-Nummer erfolgt elektronisch, wobei das Antragsformular zusätzlich in Papierform einzureichen ist. Weitere Infos finden sich in der Klienteninfo 09/09.

 

Mag. (FH) Peter Hertel

 

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Dieser Artikel wurde verfasst am Donnerstag, Januar 28th, 2010 um 18:13.
Kategorie: Recht & Steuer.

 

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Artikel “Umsatzsteuer Update 2010”

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