Grundlegenden Änderungen sind in der Umsatzsteuergesetzgebung ab 01.01.2010 erfolgt. Im Folgenden ein kurzer Überblick über die wesentlichen Veränderungen im neuen Jahr:
Änderungen beim Leistungsort von Dienstleistungen
Sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbringt (B2B), werden ab 01.01.2010 grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip). Bislang galt dies nur für Katalogleistungen. Die Unternehmereigenschaft wird weiterhin mittels UID nachgewiesen.
Ein österreichischer Unternehmer, welcher eine Dienstleistung an einen Unternehmer in der EU erbringt, stellt demnach keine österreichische Umsatzsteuer mehr in Rechnung, da es zum Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge) kommt. Empfängt im umgekehrten Fall ein österreichischer Unternehmer eine vergleichbare sonstige Leistung von einem Unternehmer in einem anderen EU-Staat, so ist diese regelmäßig ab 2010 in Österreich steuerpflichtig. Folgende Tabelle zeigt Ausnahmen vom Empfängerortprinzip im B2B-Bereich.
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Leistung: Kunst, Sport, Kultur, Wissenschaft, Unterricht, |
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Für Dienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C) bleibt es bei der bisherigen Grundregel des Unternehmerortes. Die sonstige Leistung ist an dem Ort steuerpflichtig, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Ausnahmen bestehen auch hier weiterhin für Vermittlungs-, Grundstücks- und Beförderungsleistungen sowie für vom Drittland erbrachte Telekommunikationsleistungen.
Ab 2010 sind in die Zusammenfassende Meldung (ZM) nicht nur Das neue Vorsteuererstattungsverfahren Für alle in der
Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung
Die Vorsteuerrückerstattung für Unternehmer aus Drittlandstaaten bleibt im Wesentlichen unverändert, es wurden lediglich die Mindesterstattungsbeträge von dem EU-Vorsteuererstattungsverfahren übernommen. Die Anträge auf Vorsteuerrückerstattung für Unternehmen aus Drittlandstaaten sind auch weiterhin bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen.
EORI-Nummer ist ab 1.1.2010 verpflichtend
Das Vorweisen einer EORI-Nummer ist vor allem für in der EU ansässige Unternehmen, welche im Import und Export mit Drittländern tätig sind, ab Jahresbeginn verpflichtend. Die EORI-Nummer soll die EU weite Identifikation gegenüber Zollbehörden vereinfachen – der Antrag zur Erteilung einer EORI-Nummer erfolgt elektronisch, wobei das Antragsformular zusätzlich in Papierform einzureichen ist. Weitere Infos finden sich in der Klienteninfo 09/09.
Mag. (FH) Peter Hertel
Mag.(FH) Peter Hertel Steuerberatungs GmbH Kaiserstraße 84/1/2/4
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Artikel “Umsatzsteuer Update 2010”