Für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben sieht das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen vor.
a) Voraussetzungen für Betriebsneugründer:
• Die Person, welche den Betrieb innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung inne hat (Betriebsinha-ber), darf in den letzten 15 Jahren im Inland oder im Ausland nicht in vergleichbarer Art selbständig tätig gewesen sein
• Es wird durch die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet
• Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor
• Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits bestehenden Be-trieb vor
b) Voraussetzungen für Betriebsübertragungen:
• Die Person, welche den Betrieb innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung inne hat (Betriebsinhaber bzw Betriebsinhaberin), darf in den letzten 15 Jahren im Inland oder im Ausland nicht in vergleichbarer Art selbstständig tätig gewesen sein
• Es tritt ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung ein
c) Definition Betriebsinhaber
Betriebsinhaber im Sinne des NeuFöG sind unter anderem:
• Einzelunternehmer
• Unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften (zB Gesellschafter einer OG, Komplementäre einer KG),
• Beschränkt haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind (zB Kommanditist einer KG),
• Gesellschafter einer GmbH, die zu mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder die zu mehr als 25 % am GmbH-Vermögen beteiligt und zusätzlich Geschäftsführer sind.
d) Befreiungen
Bei Vorliegen der Voraussetzungen entfallen folgende Kosten im Zusammenhang mit der Neugründung bzw Betriebsübertragung:
• Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben,
• Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch ,
• Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten,
• Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch,
• Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage. Bei Betriebsübertragungen wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert € 75.000,– nicht übersteigt,
• Bestimmte Lohnabgaben (Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförde-rungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung), die im Kalendermonat der Neugründung (gilt nicht bei Betriebsübertragungen!) sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Ar-beitnehmer anfallen.
e) Erklärung der Neugründung und Betriebsübertragung
Für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist entweder die „Erklärung der Neugründung“ oder die „Erklärung der Betriebsübertragung“ zu unterschreiben und den zuständigen Behörden bzw gesetzlichen Berufsvertretungen vorzulegen.
f) Bestätigung der Berufsvertretung
Weiters muss die gesetzliche Berufsvertretung auf dem jeweiligen Formular bestätigen, dass ein Beratungsge-spräch über die Neugründung geführt wurde. Dies ist Voraussetzung für die Befreiung von den Gebühren und Beiträgen.
g) Keine Neugründung
Eine Neugründung liegt nicht vor, wenn ein bereits existierender Betrieb bloß unter einer neuen Rechtsform geführt wird. Ob die Änderung der Rechtsform unter Anwendung der Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes erfolgt, ist unmaßgeblich. Der bloße Erwerb eines Betriebes, sei es entgeltlich oder unentgeltlich bzw ohne Umgründungsvorgang, stellt keine Neugründung da.
Es darf im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert werden.

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Artikel “Steuerbegünstigungen – Neugründungsförderungsgesetz”