Im Gegensatz zu den „überwiegend beruflichen“ steuerlich abzugsfähigen Ausgaben sind Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung der Einkünfte im Zusammenhang stehen, sondern die private Lebensführung betreffen, nicht abzugsfähig. Das entscheidende Abgrenzungskriterium ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Nachweis der überwiegend beruflichen Veranlassung. Im Folgenden soll ein Überblick über die wichtigsten Aufgaben für Werbung von Unternehmern gegeben werden.

Vorausgeschickt sei, dass die Wirksamkeit der Werbung, d.h. ob eine wirkliche Geschäftsbeziehung, ein Auftrag, etc. entsteht, nie das Kriterium der Abzugsfähigkeit sein kann. Das Kriterium ist vielmehr, der Versuch einen neunen Kunden, Auftrag, etc. zu erzielen.

Womit wir bei einem der wichtigsten Themen angelangt wären, die Bewirtung von Geschäftsfreunden. Hier Selbstverständlich hat uns hier der Gesetzesgeber einen Dschungel von komplett nicht abzugsfähigen, zur Hälfte abzugsfähigen und zur Gänze abzugsfähigen Bewirtungsaufwenden beschieden.

1. Essenseinladungen, Bewirtung von Geschäftsfreunden

a. Zur Hälfte abzugsfähige Bewirtungsspesen

Bewirtet ein Unternehmer Geschäftsfreunde hinsichtlich der Akquisition als Neukunde, oder um ein neues Projekt oder einen, Auftrag zu akquirieren sind diese Aufwendungen nur zur Hälfte steuerlich abzugsfähig.

Wichtig dabei ist trotzdem, dass auf der Rechnung vermerkt wird wer und aus welchem Grund er bewirtet wurde.

b. Komplett abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen

Zur Gänze abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die (nahezu) keine Repräsentationskomponente aufweisen. Beispielhaft zählt der Gesetzesgeber hier auf:

• Bewirtung in Zusammenhang mit Betriebsbesichtigung,
• Bewirtung anlässlich der Schulung von Arbeitnehmern eines in- oder ausländischen Geschäftsfreundes,
• Die Bewirtung selbst ist Werbung wie bei Produkt- und Warenverkostung, Kostproben, um für die im Unternehmen erzeugten und oder/und oder vertriebenen Produkte zu werben,
• Bewirtung im Rahmen von Events, wenn derartiges Event-Marketing im Rahmen eines professionellen Marketingkonzeptes eingesetzt wird. Ein derartiges „Event-Marketing“-Konzept liegt vor, wenn es dieals Marketingstrategie die Veranstaltung entsprechend gestalteter Events mit der Zielsetzung vorsieht, die angesprochenen Marktteilnehmerinteressen auf das Unternehmen zu lenken. Liegt ein solches Werbekonzept vor und entspricht die durchgeführte Maßnahme diesem Konzept, sind Bewirtungskosten, die im Rahmen eines durchgeführten „Events“ anfallen, zur Gänze als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Insbesondere beim letzen Punkt beginnt der steuerliche und marketingtechnische Gestaltungsspielraum:

Ein schönes Fest als Kommunikationsinstrument

Feste und Feierlichkeiten eignen sich besonders gut, um die Werte eines Unternehmens eines Teams, seine inneren und äußeren Erscheinungsformen in die Welt hinauszutragen. Vernissagen, Musikabende, Sommer- oder Winterfeste – man sollte nutzen, was immer sich an Gelegenheiten zum gemeinsamen Feiern anbietet. Dabei darf die berufliche Ebene keinesfalls fehlen. Neue Serviceleistungen, neue Produkte, neue Therapiemethoden, neue Mitarbeiter, ein neuer Partner, der Umzug in eine neuen Standort, ein Jubiläum,… Unzählige Botschaften können im Rahmen eines solchen Events auf angenehme, interessante und gesellige Art und Weise kommuniziert„erzählt” werden.

Nicht so erfolgreich kann, sich bei einer die Betriebsprüfung betreffend, dieer steuerlichen Absetzbarkeit des Events gesehen werden, wenn man bei der Euphorie rund um das Fest man schlicht die optimale steuerliche Konzeption und Dokumentation vergessen hat. Ist nur die freundliche Kontaktpflege gepaart mit kulinarischen Genüssen nachzuweisen, bedeutet das für die Steuer einen werbeähnlichen Aufwand, keine echte Werbung und ist deshalb nicht absetzbar. Achten Sie deshalb auf einige Kriterien und dokumentieren Sie so den Werbecharakter mit z.B. Gästeliste, Präsentationsunterlagen über das neue Produkt sowie, Dienstleistungen u.ä. Machen Sie Einzelnotizen über geführte Gespräche, neu akquirierte Kunden, Aufträge etc.

c. Zur Gänze nicht abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen

Dient die Bewirtung zur Gänze der „Repräsentation“, dann ist diese komplett steuerlich nicht abzugsfähig.

DaHier drunter fallen:

• Bewirtung im Haushalt des Unternehmers
• Bewirtung in Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von Vergnügungsetablissements, Casinos usw.,
• Bewirtung in Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von gesellschaftlichen Veranstaltungen (Bälle, Essen nach einem Konzert, Theater usw.),
• Bewirtung aus persönlichem Anlass des Unternehmers wie sein Geburtstag, Dienstjubiläum usw. ist nicht dem Betriebsgeschehen, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Wie Sie sehen, ist die Gratdwanderung zwischen zur Gänze nicht abzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen und komplett abzugsfähigen sehr schmal. Ein kurzes Gespräch mit Ihrem Steuerberater und– eine entsprechende Dokumentation Ihres Events kann darüber entscheiden

2. Sponsoring

Sponsoring ist auch hinsichtlich der neuen Antikorruptionsgesetze ein „heißes „Eisens“.

Sponsor-Zahlungen sind dann Betriebsausgaben, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (betrieblicher) Grundlage beruhen und eine angemessene Gegenleistung für die Verpflichtung des Gesponserten darstellen, eine Werbeleistung zu erbringen. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen. Um die steuerliche Absetzbarkeit sicher zu stellen, muss sich ein gesponserter Sportler oder Künstler als Werbeträger eignen. Anhand eines objektiven Fremdvergleichs ist sicher zu stellen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Sponsor-Leistung und der entsprechenden Werbeleistung besteht. Da eine Messbarkeit der Werbeleistung im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt sich eine genaue Dokumentation der erbrachten Werbeleistung (z.B. Verzeichnis der Medienberichte), damit die steuerliche Absetzbarkeit anerkannt wird.

Auch hier sichert eine genaue Definition der vereinbarten Werbeleistungen dem Sponsor die steuerliche Absetzbarkeit seiner Sponsor-Gelder. Der Werbe–Effekt muss aus einer ex–ante Sicht plausibel sein und einem objektiven Fremdvergleich standhalten.

Sport-/ Kultur-Sponsoring: Bandenwerbung, Führung des Firmennamens im Clubnamen, Aufschriften bzw. Firmenlogos auf Trikots, Werbespots mit Sportstars, eExklusives Sponsoring gesamter sportlicher Ereignisse, Anbringen des Sponsornamens auf der Bühne, Kulisse oder den Kostümen.

Wird z.B. ein z.B. gemeinnütziger Sportverein gesponsert, dann empfiehlt sich die Vereinbarung eines Werbe„“pakets“, in dem sowohl Leistungen enthalten sind, für die an sich Werbeabgabepflicht besteht (Platzierung des Firmennamens/ -logos auf Drucksorten, Sportbekleidung und -–stätten etc.), als auch solche Leistungen, die grundsätzlich nicht werbeabgabepflichtig sind (Werbedurchsagen bzw. Freikarten bei Wettkämpfen, Bannerwerbung im Internet). Das gesamte Paket ist dann auch von der Werbeabgabe befreit.

3. Geschenke

Bei Geschenken ist zwischen Gelegenheitsgeschenken aus bestimmten Anlässen und Wahlgeschenken zu unterscheiden.

Gelegenheitsgeschenke: Gelegenheitsgeschenke, die aus einem bestimmten Anlass gewährt werden, sind abzugsfähig, wenn sie der Werbung dienen und überwiegend beruflich veranlasst sind (insbesondere dann wenn z.B. auf den Geschenken eine Aufschrift oder das Logo der Firma angebracht ist).

Kleinere Sachgeschenke, die aufgrund bestehender beruflicher Beziehungen bei besonderen Anlässen zum Beispiel Weihnachten, Neujahr, etc. gemacht werden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die berufliche oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen. Es liegen Repräsentationsaufwendungen vor, für die es ohne Bedeutung ist, dass sie möglicherweise geeignet sind, auch den Beruf des Geschenkgebers oder seine Tätigkeit zu fördern. Diese Aufwendungen sind daher nicht abzugsfähig.

Geschenke an Kunden unterliegen der Umsatzsteuer (sogenannteso genannte Eigenverbrauchsbesteuerung). Ausgenommen sind nur Geschenke bis zu einem Wert von € 40.– und Warenmuster. Also: Achtung bei teuren wertvollen Geschenken an Kunden. Bei teuren Geschenken wird Entgeltscharakter vorliegen. Zum Beispiel Vverschenkt ein Unternehmer beispielsweise ein Reise an einen Kunden (weil dieser z.B. einen sehr großen Auftrag erteilt hat), wird dieser diesen Vorteil als Betriebseinnahme versteuern müssen. Auch hier lohnt sich ein Gespräch mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens im Vorhinein!

4. Komplett unstrittige Werbungsaufwendungen

Sämtliche Aufwendungen, die einen reinen Werbecharakter haben sind steuerlich jedenfalls abzugsfähig. Angefangen von Werbekampagnen, sei es von der Radio- oder Fernsehwerbung für Ihr Unternehmen oder für ein Produkt.t Übis hin zuber Werbeflyern, Plakatwerbung, Aufklebern auf KFZs sowie, Inseraten in Zeitschriften. Solche Aufwendungen sind immer – egal in welcher Höhe, – egal ob erfolgreich oder nicht – steuerlich abzugsfähig

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Dieser Artikel wurde verfasst am Montag, September 21st, 2009 um 11:08.
Kategorie: Recht & Steuer.

 

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